Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Definition: Der Versicherungsmakler (in der Folge RieVers genannt) agiert im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise und vermittelt Versicherungsverträge, erstellt Risikoanalysen und Deckungskonzepte.
  2. Interessenwahrung: RieVers wahrt im Sinne der §§ 27 u.28 MaklerG, überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
  3. Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenswahrung der RieVers wird soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
  4. Betreuung durch die RieVers Versicherungsmakler GmbH:
    1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist die RieVers nach Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern sie zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist – lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen.
      Eine darüberhinausgehende Berichts- und Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abgedungen.
    2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmacht-(Auftrag) gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt die RieVers keine Verpflichtungen im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich die RieVers ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmacht- und Auftraggeber) der RieVers unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.

II. Pflichten des Kunden

  1. Informationspflicht des Kunden
    1. Der Kunde hat der RieVers insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die RieVers gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risiken zu informieren.
    2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann von der RieVers nicht übernommen werden.
  2. Analyse des zu versichernden Risikos
    1. Die RieVers erstellt auf Basis der ihr vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
    2. Der Versicherungskunde hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besondere Gefahren der RieVers überlegen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben, insbesondere hat er aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch die RieVers vor Ort teilzunehmen.
    3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen der RieVers unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, gefahrenverändernde oder gefahrenerhöhende Umstände usw.

  3. Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Die RieVers ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.

III. Haftung des Maklers

  1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht für Personenschäden.
    Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 1 Mio. vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
  2. Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden: Der Versicherungskunde hat die RieVers unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
  3. Verjährungsverkürzung: Schadenersatzansprüche gegen die RieVers verjähren, sofern der Kunde (Vollmacht- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relativer Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) dies gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
  4. Berufshaftpflichtversicherung: Die RieVers bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 1 Mio. und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.

IV. Provisions- und Aufwandsentschädigung

  1. Eine Provision steht der RieVers– soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart ist – vom Versicherungskunden nicht zu. Der Anspruch der RieVers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
  2. Sofern die RieVers für den Versicherungskunden als Berater in Versicherungsangelegenheit oder als Schadensberater tätig wird, gebührt der RieVers ein Honorar gemäß dem Honorartarif der Berater in Versicherungsangelegenheiten bzw. als Versicherungstreuhänder nach den Bestimmungen über das Schadenstreuhänderhonorar.

V. Datenschutz

  1. Die RieVers ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
  2. Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automations-unterstützt von der RieVers verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht an Dritte weitergegeben werden.

VI. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

  1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekanntgegebene Adresse.
  2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine Wirkung.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
  2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
  3. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der RieVers , Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.